Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Dezember 2003
§ 69
§ 69 – Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten
Über die Erbringung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist ohne Berücksichtigung eines möglichen Freibetrages nach § 11b Absatz 2a in Verbindung mit § 82a des Zwölften Buches zu entscheiden, solange nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen.
Kurz erklärt
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden ohne Freibetrag entschieden.
- Der Freibetrag nach § 11b Absatz 2a und § 82a des Zwölften Buches bleibt unberücksichtigt.
- Ein Nachweis über die Voraussetzungen für den Freibetrag ist erforderlich.
- Der Nachweis muss von der Rentenversicherung oder einer berufsständischen Einrichtung kommen.
- Solange kein Nachweis vorliegt, gilt der Freibetrag nicht.