Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 69

§ 69 – Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten

Über die Erbringung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist ohne Berücksichtigung eines möglichen Freibetrages nach § 11b Absatz 2a in Verbindung mit § 82a des Zwölften Buches zu entscheiden, solange nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen.

Kurz erklärt

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden ohne Freibetrag entschieden.
  • Der Freibetrag nach § 11b Absatz 2a und § 82a des Zwölften Buches bleibt unberücksichtigt.
  • Ein Nachweis über die Voraussetzungen für den Freibetrag ist erforderlich.
  • Der Nachweis muss von der Rentenversicherung oder einer berufsständischen Einrichtung kommen.
  • Solange kein Nachweis vorliegt, gilt der Freibetrag nicht.